Satzung des Saarlax e.V.

11.11.2011

Präambel

Von dem Willen beseelt und in der Motivation vereint, dem Frieden und der Freiheit der Völker der Erde und der demokratischen Grundordnung derselben zu dienen; im festen Vertrauen auf den olympischen Geist und in Verpflichtung seiner Ideale; mit der Gesinnung, die Leibesertüchtigung und den sportlichen Wettstreit nach dem Gedanken der gegenseitigen Achtung und des Fairplays zu fördern; haben die Unterzeichnenden den Saarlax e.V., im folgenden "Verein", gegründet und diesem die nachstehende Satzung gegeben:

Artikel 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 28. März 2009 gegründete Verein trägt den Namen, „Saarlax“ und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen werden. Nach Eintragung soll dem Namen des Vereins der Zusatz "e.V." hinzugefügt werden.
  2. Sitz des Vereins ist Saarbrücken / Saarland.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2 - Zweck des Vereins

  1. Der Verein fördert die Ausübung des Lacrossesports, die Pflege und die Verbreitung dieser Tradition, die Hinführung des Nachwuchses zur Ertüchtigung in dieser Sportart, die Tätigkeit im Rahmen des Deutschen Lacrosse Verbandes, die Ausrichtung von Turnieren und Wettkämpfen, die Ausbildung leistungsfähiger Spieler und sonstige mit den oben genannten Zwecken zusammenhängenden Ziele.
  2. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral. Er wahrt die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Grundgesetzes.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabeordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeiten dienen ausschließlich den unter Abs. I genannten Zwecken.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Artikel 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen, Adresse, Geburtstag, Geschlecht, Telefonnummer und E-Mail enthalten. Weiterhin soll der Antrag die Angabe enthalten, ob die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail erfolgen soll. Der Antrag von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzliche Vertreter.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Streichung von der Mitgliederliste. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Quartals. Ein Mitglied kann bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins und seiner Satzung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss von 3/4 der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Art. 12 dieser Satzung findet Anwendung. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seit mehr als sechs Monaten trotz Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

Artikel 4 - Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern sowie von den Fördermitgliedern wird ein monatlicher Beitrag erhoben.
  2. Die Höhe des monatlichen Beitrages für Mitglieder sowie die Höhe des Beitrages für Fördermitglieder wird im Voraus auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Fördermitglied ist, wer im Verhältnis zur normalen Mitgliedschaft einen erhöhten Mitgliedsbeitrag bezahlt.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Beschluss von 3/4 verliehen.

Artikel 5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand. 

Artikel 6 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und automatisch dem Trainer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister vertreten. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich befugt den Verein zu vertreten. Die Erteilung von Vollmachten für einzelne Rechtsgeschäfte an ein einzelnes Vorstandsmitglied ist möglich.

Artikel 7 - Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

Artikel 8 - Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewühlt. Die Gewählten führen ihre Ämter bis zur Neu- oder Wiederwahl. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  2. Scheiden gewählte Vorstandsmitglieder zwischenzeitlich aus, so wählen die übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch Ersatzmitglieder für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  3. Der Trainer wird nicht gewählt sondern ist aufgrund seiner Funktion dauerhaftes Mitglied im Vorstand.
  4. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 abwählen.

Artikel 9 - Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen. Alle Vorstandsmitglieder sind eine Woche im Voraus schriftlich oder fernmündlich einzuladen. Auf eine Einladung kann verzichtet wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Erste Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind oder sich vertreten lassen.
  3. Von der Vorstandssitzung soll eine Niederschrift erfolgen.
  4. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn diesem Vorgehen alle Vorstandsmitglieder ausdrücklich zustimmen.

Artikel 10 - Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch die Ehren- und Fördermitglieder sowie die Vorstande eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, die schriftliche Vollmacht muss dem Vorstand vorliegen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
    2. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.
    3. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern.
    4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
  3. Von der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgestellt, welches von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben wird. Der Vorstand bestimmt einen Protokollführer.

Artikel 11 - Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal in 1 Geschäftsjahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Ort soll Saarbrücken sein.
  2. Der Vorstand lädt unter Einhaltung einer zwei-Wochen-Frist und unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt nach Wunsch des Mitgliedes schriftlich oder per E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen. wenn es an die letzte, dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes versandt wurde.
  3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn die Umstände dies erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Gründen fordern.

Artikel 12 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Er erteilt und entzieht das Wort. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorstand. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen. wenn dies von 1/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung und über die Zulassung von Gästen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung sind 3/4 der Stimmen notwendig; zur Auflösung des Vereins 3/4.
  4. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Artikel 13 - Nachträgliche Änderungen zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ändern.
  2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nach der Frist des Absatzes I oder erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt der Vorstand.

Artikel 14 - Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem DLAXV (Deutscher Lacrosse Verband). zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. In einem solchen Fall übernimmt der Vorstand gemeinschaftlich die Liquidation.